I. Die Antragstellerin hatte am 13. Juli 2000 unter dem Aktenzeichen A des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt Nichtigkeits- und Restitutionsklage wegen der beim FG unter den Aktenzeichen B und I 191/95 geführten Verfahren erhoben. Die Nichtigkeitsklage hat das FG abgewiesen, die Restitutionsklage ist dagegen abgetrennt worden und unter dem Aktenzeichen C weitergeführt und bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens A ausgesetzt worden. Das Verfahren A ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgeschlossen worden.
Im Verfahren C hat das FG die Restitutionsklage aufgrund mündlicher Verhandlung als unzulässig abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Den Antrag der Antragstellerin, die mündliche Verhandlung zu vertagen, weil sie aufgrund eines Zivilrechtsstreits mit einem Umzugsunternehmen keinen Zugang zu ihren dort eingelagerten Unterlagen habe, lehnte das FG ab.
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