BFH - Beschluss vom 18.08.2005
X S 9/05 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2242
BFH/NV 2005, 2242

PKH

BFH, Beschluss vom 18.08.2005 - Aktenzeichen X S 9/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/18371

PKH

Bezeichnet ein Antragsteller seinen Antrag auf PKH selbst als "derzeit absolut unbegründbar", so hat eine beabsichtigte Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. PKH ist daher zu versagen.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hatte am 13. Juli 2000 unter dem Aktenzeichen A des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt Nichtigkeits- und Restitutionsklage wegen der beim FG unter den Aktenzeichen B und I 191/95 geführten Verfahren erhoben. Die Nichtigkeitsklage hat das FG abgewiesen, die Restitutionsklage ist dagegen abgetrennt worden und unter dem Aktenzeichen C weitergeführt und bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens A ausgesetzt worden. Das Verfahren A ist durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abgeschlossen worden.

Im Verfahren C hat das FG die Restitutionsklage aufgrund mündlicher Verhandlung als unzulässig abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Den Antrag der Antragstellerin, die mündliche Verhandlung zu vertagen, weil sie aufgrund eines Zivilrechtsstreits mit einem Umzugsunternehmen keinen Zugang zu ihren dort eingelagerten Unterlagen habe, lehnte das FG ab.