BFH - Beschluss vom 17.01.2006
VIII S 6/05 (PKH)
Normen:
FGO § 142 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 801

PKH

BFH, Beschluss vom 17.01.2006 - Aktenzeichen VIII S 6/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/3078

PKH

1. Zu den Anforderungen an die Bejahung der hinreichenden Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde, für die PKH beantragt wird.2. Bei der Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der PKH darin besteht, eine möglichst weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.

Normenkette:

FGO § 142 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) war bis November 1994 Kommanditist der mit Vertrag vom 27. September 1991 gegründeten und am 30. Januar 1992 in das Handelsregister beim Amtsgericht A eingetragenen X-GmbH & Co. KG (künftig: KG).

Die KG gab bei der Registeranmeldung als Zeitpunkt des Geschäftsbeginns den der Eintragung in das Handelsregister an. Ebenso verfuhr sie bei der Gewerbeanmeldung. Dementsprechend gab sie erstmals für das Kalenderjahr 1992 eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungserklärung ab.