BFH - Beschluss vom 10.05.2007
XI S 7/07 (PKH)
Normen:
FGO § 142, § 115 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1526

PKH

BFH, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen XI S 7/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/11410

PKH

1. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. 2. Wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde PKH beantragt und richten sich die Angriffe im Ergebnis gegen die materiell-rechtliche Rechtsanwendung bzw. gegen die Sachverhaltswürdigung im Einzelfall, so ist PKH nicht zu bewilligen.

Normenkette:

FGO § 142, § 115 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 114;

Gründe:

I. Der Antragsteller, Kläger und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat durch seine Prozessbevollmächtigte gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Die Prozessbevollmächtigte hat im Januar 2007 das Mandat niedergelegt. Ein anderer Prozessbevollmächtigter ist nicht bestellt worden. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2007 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

II. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

1. Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.