BFH - Beschluß vom 22.07.1999
VII S 14/98
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1637

PKH-Ablehnung, Gegenvorstellung

BFH, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen VII S 14/98

DRsp Nr. 1999/8650

PKH-Ablehnung, Gegenvorstellung

Eine Gegenvorstellung gegen einen PKH-Beschluss, in dem PKH mangels Aussicht auf Erfolg der Revision versagt wird, kann allenfalls dann erfolgreich sein, wenn neue Gründe vorgetragen werden, welche die Revision des Ast. nunmehr als aussichtsreich erscheinen lassen könnten. Das gilt auch für einen - an sich statthaften - zulässigen neuen PKH-Antrag.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Der beschließende Senat hat durch Beschluß vom 9. März 1999 VII S 14/98 abgelehnt, dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren ... zu gewähren. Auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses wird Bezug genommen.

Hiergegen erhebt der Antragsteller Gegenvorstellung, zu deren Begründung er sinngemäß vorträgt, das Finanzgericht habe eine Reihe schwerwiegender Verfahrensfehler begangen und zu Unrecht die fachwissenschaftlichen Wertungen der Prüfer als rechtmäßig angesehen bzw. diesen einen in Wahrheit nicht gegebenen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum zugestanden.

II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.