I. Der beschließende Senat hat durch Beschluß vom 9. März 1999 VII S 14/98 abgelehnt, dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren ... zu gewähren. Auf die Gründe des vorgenannten Beschlusses wird Bezug genommen.
Hiergegen erhebt der Antragsteller Gegenvorstellung, zu deren Begründung er sinngemäß vorträgt, das Finanzgericht habe eine Reihe schwerwiegender Verfahrensfehler begangen und zu Unrecht die fachwissenschaftlichen Wertungen der Prüfer als rechtmäßig angesehen bzw. diesen einen in Wahrheit nicht gegebenen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum zugestanden.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
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