BFH - Beschluß vom 16.03.1999
IV B 107/98
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1231

PKH-Ablehnung; Prüfung durch den BFH

BFH, Beschluß vom 16.03.1999 - Aktenzeichen IV B 107/98

DRsp Nr. 1999/6456

PKH-Ablehnung; Prüfung durch den BFH

Wird ein Antrag auf PKH vom FG abgelehnt, so hat der BFH als Beschwerdegericht die Erfolgsaussichten im Beschwerdeverfahren eigenständig zu prüfen.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für eine Klage gegen Bescheide zur Gewinnfeststellung und Umsatzsteuer 1988 bis 1990 sowie Gewerbesteuermeßbetrag 1990 betreffend die ehemalige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Y-Club. Er macht geltend, Gesellschafter der GbR sei neben Herrn Ö und ihm auch noch Herr R gewesen.

Die GbR betrieb auf einem Grundstück, das einer weiteren GbR, bestehend aus dem Kläger, R und Frau Ö gehörte, eine Discothek. In einem bei dem Beklagten (Finanzamt --FA--) nach Geschäftseröffnung eingereichten Gesellschaftsvertrag mit Datum vom 2. Mai 1988 sind als Gesellschafter nur der Kläger und der 1993 verstorbene Ö aufgeführt. Die kaufmännische Verwaltung sollte nach dem Vertrag voraussichtlich dem Verwaltungsbüro des R übergeben werden. In den Steuererklärungen war R als Empfangsbevollmächtigter angegeben. Das FA ging bei Erlaß der Steuerbescheide davon aus, daß die GbR nur aus dem Kläger und Ö bestand.