BFH - Beschluß vom 29.09.1998
VII B 107/98
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 342

PKH; Anforderung an Darlegungspflichten

BFH, Beschluß vom 29.09.1998 - Aktenzeichen VII B 107/98

DRsp Nr. 1999/619

PKH; Anforderung an Darlegungspflichten

1. Der Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist zu entnehmen, dass der Ast. die hinreichende Erfolgsaussicht mit eigenen Angaben aufzuzeigen hat. Zur Darlegung der hinreichenden Erfolgsaussicht reicht ein schlüssiges Vorbringen mit Beweisantritt aus, wenn infolgedessen eine Beweisaufnahme im Hauptverfahren ernsthaft in Betracht kommt. 2. Eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist im Rahmen des PKH-Verfahrens grds. nicht zulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn es um die erstmalige Vernehmung von Zeugen geht, deren Ergebnis typischerweise nicht zuverlässig vorausgesagt werden kann. 3. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung dürfen nicht überspannt werden. Diese sind i.d.R. dann als hinreichend anzusehen, wenn die Gründe für und gegen einen Erfolg als gleichwertig zu bewerten sind, sodass im Ergebnis für beide Beteiligte eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehen kann.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe: