BFH - Beschluss vom 27.06.2005
VII S 11/05 (PKH)
Normen:
FGO § 142 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2215
BFH/NV 2005, 2215

PKH-Antrag - maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt

BFH, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen VII S 11/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/17732

PKH-Antrag - maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt

Maßgeblich für die Entscheidung über einen PKH-Antrag ist nicht die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem über den Antrag tatsächlich entschieden wird, sondern der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung frühestens hätte getroffen werden können, weil der Antrag spruchreif war. Das ist regelmäßig bereits bei Eingang des Antrags der Fall.

Normenkette:

FGO § 142 ;

Gründe:

I. Auf den Namen des Antragstellers ist seit 1992 ein PKW verkehrsbehördlich zugelassen gewesen. Wegen der Zulassung dieses 2002 von Amts wegen abgemeldeten Fahrzeuges wird der Antragsteller auf Kraftfahrzeugsteuer in Anspruch genommen. Er bestreitet jedoch, das Fahrzeug zu kennen und bei der Verkehrsbehörde einen Zulassungsantrag gestellt zu haben. Er hat deshalb gegen die vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide Klage erhoben. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der --nicht nichtige-- Zulassungsbescheid sei ein Grundlagenbescheid, an den das FA gebunden gewesen sei.

Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller die vom FG zugelassene Revision fristgerecht durch eine Rechtsanwältin einlegen lassen. Die Revision ist jedoch nicht begründet worden. Der beschließende Senat hat sie deshalb heute als unzulässig verworfen.