BFH - Beschluß vom 31.08.1998
V S 9/98
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 114 118 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 338

PKH-Antrag beim BFH

BFH, Beschluß vom 31.08.1998 - Aktenzeichen V S 9/98

DRsp Nr. 1999/662

PKH-Antrag beim BFH

1. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt für die Stellung eines PKH-Antrags beim BFH nicht. 2. Ein PKH-Antrag für ein Rechtsmittel gegen ein FG-Urteil scheitert nicht daran, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist. Denn ein mittelloser Prozessbeteiligter wird grds. bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag als ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels verhindert angesehen. 3. Bei Prüfung der Erfolgsaussichten muss der BFH das Rechtsmittel zugrunde legen, das geeignet ist, zu der erkennbar erstrebten revisionsrechtlichen Überprüfung des FG-Urteils zu führen.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; ZPO §§ 114 118 ;

Gründe:

I. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegen die Antragstellerin und Klägerin (Klägerin) Nachzahlungszinsen in Höhe von 164 DM fest, weil die Klägerin die Umsatzsteuererklärung 1991 (Abschlußzahlung ... DM) erst im November 1993 abgegeben hatte.

Dagegen legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, gegenüber der Forderung des FA rechne sie mit Ansprüchen ihres Ehemannes gegen das Land ... wegen verschiedener Amtspflichtverletzungen auf.