BFH - Beschluß vom 14.07.1999
II S 4/99
Normen:
FGO §§ 56, 115 Abs. 3, § 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 61

PKH; Antrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

BFH, Beschluß vom 14.07.1999 - Aktenzeichen II S 4/99

DRsp Nr. 2001/13424

PKH; Antrag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist

1. Verfügt ein Beteiligter über nicht ausreichende Mittel für die Beiziehung eines Bevollmächtigten bei oder vor der Einlegung eines Rechtsmittel in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so kann PKH nur bewilligt werden, wenn er beim Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH gestellt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck (§ 117 Abs. 4 ZPO) vorgelegt hat. 2. Ist das nicht geschehen, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden, weil dann nicht mehr von einer unverschuldeten Fristversäumung ausgegangen werden kann.

Normenkette:

FGO §§ 56, 115 Abs. 3, § 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;
Fundstellen
BFH/NV 2000, 61