BFH - Beschluß vom 26.01.2001
VI B 277/99
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 115 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 809

PKH; Bedürftigkeit des Ast.

BFH, Beschluß vom 26.01.2001 - Aktenzeichen VI B 277/99

DRsp Nr. 2001/6123

PKH; Bedürftigkeit des Ast.

Zu den Anforderungen an die Frage, ob ein Ast. im Rahmen des Zumutbaren die zur Prozessführung erforderlichen Kosten unter Einsatz seines Vermögens aufbringen kann (§ 115 Abs. 2 ZPO).

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrt im Hauptsacheverfahren die Leistung von Kindergeld für ihre Tochter.

Der Beschwerdegegner (Arbeitsamt Potsdam --Familienkasse--) hatte mit Bescheid vom 26. September 1997 den gegen die Antragstellerin gerichteten Kindergeldbescheid mit Wirkung ab Februar 1996 aufgehoben und das zu viel gezahlte Kindergeld zurückgefordert, nachdem der von der Antragstellerin getrennt lebende Ehemann mitgeteilt hatte, die Antragstellerin sei seit Januar 1996 aus dem gemeinsamen Einfamilienhaus ausgezogen. Im Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid hatte die Antragstellerin vorgetragen, sie habe noch in der Zeit vom Februar 1996 bis August 1997 in der unteren Etage des Einfamilienhauses, das ihr und ihrem Ehemann je zur Hälfte gehöre, gewohnt und sei dort auch gemeldet gewesen. Die Tochter habe zwar gegen sie Strafanzeige wegen angeblicher Misshandlung erstattet, die Tochter habe aber während des umstrittenen Zeitraums in der oberen Etage des Einfamilienhauses gewohnt und sei im Wesentlichen von der Antragstellerin betreut worden.