BFH - Beschluss vom 26.06.2002
XI B 13/01
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 § 128 Abs. 1 § 113 ;

PKH; Begründungspflicht für Ablehnungsbeschluss

BFH, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen XI B 13/01

DRsp Nr. 2002/13467

PKH; Begründungspflicht für Ablehnungsbeschluss

1. Da Beschlüsse über die Ablehnung von PKH mit der Beschwerde anfechtbar sind, bedürfen sie einer Begründung.2. Hat das FG einen PKH-Antrag zur ESt 1994 abgelehnt, ohne den Sachverhalt darzulegen und die Ablehnung zu begründen, kann der BFH die Sache in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO an das FG zurückverweisen.3. Auch wenn ein Beschluss über die Ablehnung von PKH keine Begründung enthält, ist der Antrag abzulehnen, wenn sich aus dem den Akten zu entnehmenden Sachverhalt ergibt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 § 128 Abs. 1 § 113 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klagen gegen den Beklagten (Finanzamt --FA--) wegen Einkommensteuer 1992 bis 1995 und 1997 sowie Erlass von Zinsen zur Einkommensteuer 1993 und 1994.