I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) macht geltend, in den Streitjahren (1995 und 1996) eine ...kartei betrieben zu haben. In der Umsatzsteuererklärung für 1995 berechnete er bei einem Umsatz in Höhe von 65 DM einen Überschuß von 1 493,62 DM und in der Umsatzsteuererklärung für 1996 bei einem Umsatz von 3 492 DM eine Umsatzsteuer in Höhe von 53 DM. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte die Auszahlung des Überschusses und setzte gemäß § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) die Steuer für 1995 auf 9 DM und für 1996 auf 523 DM fest. Zur Begründung führte das FA aus, der Kläger sei mangels nachhaltiger Tätigkeit kein Unternehmer und schulde deshalb die unberechtigt in Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. Den vom Kläger nicht begründeten Einspruch wies das FA zurück.
Mit seiner Klage machte der Kläger keine sachlichen Ausführungen zu der behaupteten unternehmerischen Tätigkeit. Er beantragte sinngemäß, unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide den Überschuß für 1995 auf 1 493,52 DM und die Umsatzsteuer für 1996 auf 53 DM festzusetzen.
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