BFH - Beschluss vom 16.02.2007
V B 234/06
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 968
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 25/05

PKH; Beschwerde

BFH, Beschluss vom 16.02.2007 - Aktenzeichen V B 234/06

DRsp Nr. 2007/6170

PKH; Beschwerde

Beschlüsse im Verfahren der PKH können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte mit Schreiben vom 8. November 2005 für eines von damals 28 Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht (FG), ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren wegen Umsatzsteuer 2002 und 2003 zu bewilligen. Das Finanzamt (FA) hatte die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer 2002 wegen Nichtabgabe einer Umsatzsteuererklärung geschätzt. Eine Umsatzsteuererklärung für 2002 wurde auch im PKH-Verfahren nicht abgegeben. Für 2003 hatte das FA die Umsatzsteuer abweichend von der Umsatzsteuererklärung festgesetzt, weil der Antragsteller die Fragen des FA zu Zweifeln an den erklärten Umsätzen und offensichtlichen Abweichungen von dem FA vorliegenden Unterlagen nicht beantwortet hat. Die Aufklärung erfolgte auch nicht im PKH-Verfahren.

Das FG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, solange der Antragsteller die notwendigen Unterlagen nicht vorlege bzw. die erforderlichen Auskünfte nicht erteile, und wies auf die Unanfechtbarkeit seines Beschlusses hin.