BFH - Beschluß vom 14.10.1999
X B 44/99
Normen:
FGO §§ 142, 155 ; ZPO § 128 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 460

PKH-Beschwerde; Rechtsschutzbedürfnis

BFH, Beschluß vom 14.10.1999 - Aktenzeichen X B 44/99

DRsp Nr. 2000/471

PKH-Beschwerde; Rechtsschutzbedürfnis

1. Auch das Beschwerdeverfahren vor dem BFH setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. 2. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf PKH ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das FG bereits rechtskräftig über die Hauptsache entschieden hat oder wenn der Rechtsstreits aus anderen Gründen in der Hauptsache nicht zum BFH kommen kann.

Normenkette:

FGO §§ 142, 155 ; ZPO § 128 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) begehrte nach erfolglosem Einspruch Prozeßkostenhilfe (PKH) für den als "Entwurf" beigefügten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von die Jahre 1991 bis 1994 betreffenden Umsatzsteuer-, Einkommensteuer- und Gewerbesteuermeßbescheiden.

Mit Beschluß vom 22. Dezember 1998 zum Verfahren ... hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin, ihr für die Klagen gegen die entsprechenden Bescheide PKH zu gewähren, mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Diesen Beschluß hat die Antragstellerin nicht angefochten.