BFH - Beschluß vom 28.07.1999
VII B 113/99
Normen:
FGO §§ 142, 155 ; ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 570 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 436

PKH; Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen VII B 113/99

DRsp Nr. 2000/615

PKH; Beschwerdeverfahren

1. Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ast. erstmals im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH durch das FG vorgelegt, kann PKH nicht rückwirkend bewilligt werden. 2. Im Beschwerdeverfahren kann neues Vorbringen hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse aber mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt werden. 3. Eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung wäre nur dann zuzulassen, wenn der Ast. einen formgerechten Antrag unter Beifügung sämtlicher erforderlicher Unterlagen beim FG gestellt hätte.

Normenkette:

FGO §§ 142, 155 ; ZPO § 117 Abs. 2, 4, § 570 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) wurde mit Rückforderungsbescheid vom 28. April 1997 zur Rückzahlung eines aus der Zusammenveranlagung mit dem nunmehr getrennt lebenden Ehemann zur Einkommensteuer 1995 herrührenden und vom Beschwerdegegner (Finanzamt) an sie ausbezahlten Erstattungsbetrages in Höhe von 3 554,62 DM aufgefordert. Der Einspruch blieb erfolglos. Für die Durchführung des Klageverfahrens beantragte die Antragstellerin Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Über die Klage ist noch nicht entschieden.