BFH - Beschluss vom 04.05.2011
IX S 1/11 (PKH)
Normen:
§ 76 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 118 Abs 2 FGO; § 142 FGO; § 155 FGO; § 1 Abs 2 Nr 2 GKG; § 3 Abs 2 GKG; § 114ff ZPO; § 118 Abs 1 S 4 ZPO; § 227 Abs 1 ZPO; § 114 ZPO;

PKH: Erhebliche Gründe zur TerminsverlegungVerbindlich geplante UrlaubsreiseWechsel des Prozessbevollmächtigten

BFH, Beschluss vom 04.05.2011 - Aktenzeichen IX S 1/11 (PKH)

DRsp Nr. 2011/12001

PKH: Erhebliche Gründe zur TerminsverlegungVerbindlich geplante UrlaubsreiseWechsel des Prozessbevollmächtigten

1. NV: Zu erheblichen Gründen (i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO) zur Verlegung anberaumter Verhandlungstermine gehören u.a. schon vor der Terminbekanntgabe verbindlich geplante Urlaubsreisen. 2. NV: Ob im Einzelfall solche Gründe für eine Terminsverlegung gegeben sind, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Die Voraussetzungen durch Vortrag entsprechender Tatsachen zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Antrag erst kurz (z.B. 3 Tage) vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. Dazu gehört neben der Behauptung auch die Glaubhaftmachung, dass dieser Urlaub bereits im Zeitpunkt der Zustellung der Ladung verbindlich geplant war. 3. NV: Auch der Wechsel des Prozessbevollmächtigten kann ein erheblicher Grund sein und im Einzelfall das rechtliche Gehör verletzen, wenn es sich um eine in tatsächlicher oder rechtlicher Sicht schwierige Sache handelt, der Wechsel kurz vor der mündlichen Verhandlung stattfindet, dem neuen Prozessbevollmächtigten daher keine ausreichende Zeit zur Vorbereitung verbleibt, und vom Beteiligten nicht verschuldet wird oder zumindest aus schutzwürdigen Gründen erfolgt.

Normenkette:

§ 76 Abs 1 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 118 Abs 2 FGO; § 142 FGO; § 155 FGO; § 1 Abs Nr ;