BFH - Beschluß vom 04.01.1999
V B 153/98
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 818

PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BFH, Beschluß vom 04.01.1999 - Aktenzeichen V B 153/98

DRsp Nr. 1999/3590

PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Die Bewilligung von PKH kann nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein, wenn das FG das PKH-Gesuch wegen der verspäteten Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zutreffend abgelehnt hat (Anschluss an BFH-Beschl. v. 27.04.1998 - V B 19/98, BFH/NV 1998, 1252).

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) wurde als Rechtsnachfolgerin ihres 1993 gestorbenen Ehemannes zur Umsatzsteuer für das Jahr 1991 veranlagt. Nach erfolglosem Einspruch erhob ihr Prozeßvertreter für sie gegen den Steuerbescheid Klage und beantragte, ihr für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.

Da der Prozeßvertreter die Prozeßvollmacht und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nicht eingereicht hatte, wurde er seitens des Finanzgerichts (FG) aufgefordert, dies nachzuholen. Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Fristen wies das FG den Antrag auf Bewilligung von PKH als unzulässig ab. Der Beschluß ist dem Prozeßvertreter am 8. September 1998 zugestellt worden.