Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt mit seiner Klage die Zahlung von Kindergeld für die Zeit von Juli bis September 1998 für seine Tochter. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren mit dem angefochtenen Beschluß vom 16. Februar 1999 ab, weil der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß abgegeben habe. Das amtliche Formular dafür sei unvollständig ausgefüllt. Der Antragsteller hat die fehlenden Angaben durch seinen Prozeßbevollmächtigten schriftlich und später mit einem entsprechend ergänzten Vordruck, der am 4. März 1999 beim FG einging, nachgeholt.
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