BFH - Beschluß vom 30.08.1999
VI B 87/99
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 216

PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BFH, Beschluß vom 30.08.1999 - Aktenzeichen VI B 87/99

DRsp Nr. 2000/741

PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. Wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt, kann sie in diesem Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden. 2. Ein PKH-Antrag darf im erstinstanzlichen Verfahren wegen der im ursprünglich vorgelegten Vordruck fehlenden Angaben zum Vermögen des Ast. nicht wegen unvollständiger Ausfüllung zurückgewiesen werden, wenn es sich insoweit um einen für die Entscheidung über den PKH-Antrag nur unwesentlichen Punkt gehandelt hat.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt mit seiner Klage die Zahlung von Kindergeld für die Zeit von Juli bis September 1998 für seine Tochter. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag auf Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren mit dem angefochtenen Beschluß vom 16. Februar 1999 ab, weil der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ordnungsgemäß abgegeben habe. Das amtliche Formular dafür sei unvollständig ausgefüllt. Der Antragsteller hat die fehlenden Angaben durch seinen Prozeßbevollmächtigten schriftlich und später mit einem entsprechend ergänzten Vordruck, der am 4. März 1999 beim FG einging, nachgeholt.