Das Finanzgericht (FG) hat die Versagung der Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. April 1988 X B 180/87 (BFH/NV 1989, 251) mit dem Hinweis darauf begründet, daß die Erklärung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Ankündigung durch den Prozeßbevollmächtigten nicht vorgelegt worden ist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|