BFH - Beschluß vom 17.01.2001
XI B 76/00; XI B 77/00; XI B 78/00
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 803

PKH; Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

BFH, Beschluß vom 17.01.2001 - Aktenzeichen XI B 76/00; XI B 77/00; XI B 78/00

DRsp Nr. 2001/4602

PKH; Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

1. Ist der Vordruck für die Erklärung einer Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt und können die Lücken auch nicht durch beigefügte Anlagen, die vergleichbar übersichtlich und klar sind, geschlossen werden, kann PKH nicht gewährt werden. 2. Wird der Vordruck nur lückenhaft und widersprüchlich ausgefüllt, sodass sich das FG keine Gewissheit über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei verschaffen kann, ist der PKH-Antrag abzulehnen. 3. Im Beschwerdeverfahren können nachträgliche, ggf. klarstellende Angaben nicht mehr berücksichtigt werden.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 117 Abs. 2 ;

Gründe: