BFH - Beschluss vom 11.06.2003
X S 6/03 (PKH)
Normen:
FGO § 142 ; ZPO §§ 114 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1215

PKH; fehlende Postulationsfähigkeit

BFH, Beschluss vom 11.06.2003 - Aktenzeichen X S 6/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/9799

PKH; fehlende Postulationsfähigkeit

1. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht kein Vertretungszwang.2. Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine von dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft Revision oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Ast. wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Ast. innerhalb der Rechtsmittelfrist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel - in zumindest laienhafter Weise - darstellt.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO §§ 114 117 ;

Gründe: