I. Das Finanzgericht hat die Klage der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), mit welcher sie sich gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wendet und die Verurteilung des FA zur Zahlung eines Steuererstattungsbetrags begehrt, abgewiesen. Hiergegen richtet sich das von der Antragstellerin persönlich eingelegte Rechtsmittel. Zur Durchführung dieses Verfahrens hat die Antragstellerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, das Rechtsmittelverfahren gegen das Urteil des FG, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).
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