BFH, Beschluß vom 03.08.1999 - Aktenzeichen VIII B 22/99
DRsp Nr. 2000/742
PKH für den Rechtsnachfolger
Nimmt ein Ast. als Rechtsnachfolger ein gerichtliches Verfahren auf, das der Rechtsvorgänger bis zu seinem Tode betrieben hat, kommt es für die Gewährung von PKH auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ast. und nicht auf die des Rechtsvorgängers an. Das folgt daraus, dass es sich bei der PKH um eine höchstpersönliche Berechtigung handelt, die personengebunden bewilligt wird.