BFH - Beschluß vom 03.08.1999
VIII B 22/99
Normen:
FGO §§ 142, 155 ; ZPO §§ 114, 117, 239 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 201

PKH für den Rechtsnachfolger

BFH, Beschluß vom 03.08.1999 - Aktenzeichen VIII B 22/99

DRsp Nr. 2000/742

PKH für den Rechtsnachfolger

Nimmt ein Ast. als Rechtsnachfolger ein gerichtliches Verfahren auf, das der Rechtsvorgänger bis zu seinem Tode betrieben hat, kommt es für die Gewährung von PKH auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Ast. und nicht auf die des Rechtsvorgängers an. Das folgt daraus, dass es sich bei der PKH um eine höchstpersönliche Berechtigung handelt, die personengebunden bewilligt wird.

Normenkette:

FGO §§ 142, 155 ; ZPO §§ 114, 117, 239 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.