BFH - Beschluß vom 22.06.1999
VII S 2/99
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 116 S. 1 Nr. 2, § 117 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 433

PKH für eine juristische Person

BFH, Beschluß vom 22.06.1999 - Aktenzeichen VII S 2/99

DRsp Nr. 1999/8710

PKH für eine juristische Person

1. Beantragt ein inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung PKH, so erhält sie diese nur dann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. 2. PKH kommt in einem derartigen Fall nur in Betracht, wenn bei der Antragstellung nicht nur Erklärungen aller Beteiligten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem amtlichen Vordruck sowie entsprechende Belege vorgelegt werden, es muss vielmehr auch dargelegt werden, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. 3. Das setzt voraus, dass außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann. 4. Diese Einschränkung der PKH-Bewilligung für inländische juristische Personen ist nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114, 116 S. 1 Nr. 2, § 117 Abs. 2, 4 ;

Gründe: