I. Der Antragsteller, ehemaliger Geschäftsführer einer am 3. April 1998 von Amts wegen gelöschten GmbH (kurz: GmbH ), beantragte beim Finanzgericht (FG) Prozeßkostenhilfe (PKH) zur beabsichtigten Klage in Sachen Körperschaftsteuer 1993, was das FG ablehnte. Zur Begründung hat das FG darauf hingewiesen, daß eine Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 7./10. Januar 1997 in Sachen Körperschaftsteuer 1993 schon wegen Versäumung der Klagefrist keinen Erfolg haben könne und im übrigen die GmbH gelöscht worden sei.
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