BFH - Beschluß vom 19.03.1999
I B 166/98
Normen:
FGO § 142 ; KStG § 8 Abs. 2 ; ZPO §§ 114 116 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1212

PKH für eine KapG [GmbH]

BFH, Beschluß vom 19.03.1999 - Aktenzeichen I B 166/98

DRsp Nr. 1999/6112

PKH für eine KapG [GmbH]

1. Einer GmbH kann nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO PKH nur gewährt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. 2. Außerdem muss die Möglichkeit dargetan werden, dass außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Diese Einschränkung der PKH bei inländischen juristischen Personen ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

FGO § 142 ; KStG § 8 Abs. 2 ; ZPO §§ 114 116 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller, ehemaliger Geschäftsführer einer am 3. April 1998 von Amts wegen gelöschten GmbH (kurz: GmbH ), beantragte beim Finanzgericht (FG) Prozeßkostenhilfe (PKH) zur beabsichtigten Klage in Sachen Körperschaftsteuer 1993, was das FG ablehnte. Zur Begründung hat das FG darauf hingewiesen, daß eine Klage gegen die Einspruchsentscheidung vom 7./10. Januar 1997 in Sachen Körperschaftsteuer 1993 schon wegen Versäumung der Klagefrist keinen Erfolg haben könne und im übrigen die GmbH gelöscht worden sei.