BFH - Beschluss vom 03.08.2007
V S 18/07 (PKH)
Normen:
FGO § 142; ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2309

PKH für GbR

BFH, Beschluss vom 03.08.2007 - Aktenzeichen V S 18/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/19054

PKH für GbR

Eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung erhält nur dann PKH, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

Normenkette:

FGO § 142; ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nach Abweisung einer Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und beantragt, ihr hierfür (Az. V B 73/07) sowie für ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Az. V S 20/07) Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Klägerin "mithin die sie vertretenden Gesellschafter" seien aufgrund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Verfahrenskosten zu tragen. Auf die in der Vorinstanz eingereichten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter werde Bezug genommen, da sich an den Verhältnissen nichts geändert habe. Wegen der Erfolgsaussichten wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt.

II. Der Antrag wird abgelehnt.