BFH - Beschluß vom 08.03.1999
I B 22/98
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 § 116 Abs. 1 Nr. 2 § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1345

PKH für GmbH-Geschäftsführer; Steuerbescheide für die GmbH

BFH, Beschluß vom 08.03.1999 - Aktenzeichen I B 22/98

DRsp Nr. 1999/8328

PKH für GmbH-Geschäftsführer; Steuerbescheide für die GmbH

1. Der frühere Geschäftsführer einer inzwischen aufgelösten GmbH kann für eine Klage gegen Steuerbescheide, die die GmbH betreffen, keine PKH erhalten. Denn wenn das maßgebliche Gerichtsverfahren nicht ihn persönlich, sondern nur die GmbH betrifft, war und ist der frühere Geschäftsführer nicht Beteiligter jenes Verfahrens. 2. Das gilt auch dann, wenn für den früheren Geschäftsführer die Gefahr besteht, für Steuerschulden der GmbH haften zu müssen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 § 116 Abs. 1 Nr. 2 § 117 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren. das in der Sache die Besteuerung einer inzwischen aufgelösten Kapitalgesellschaft betrifft. Hintergrund des Verfahrens ist folgender:

Der Antragsteller war im Jahr 1982 an der Gründung der C-Ltd. beteiligt. die in Panama stattfand. Ob und ggf. wie lange er in der Folge Geschäftsführer der C-Ltd. war. ist zwischen ihm und den Finanzbehörden streitig. Nach den Angaben des Antragstellers ist die C-Ltd. im Jahr 1993 aufgelöst worden.