BFH - Beschluss vom 03.05.2007
V S 27/06 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114, § 116;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1677

PKH für juristische Person

BFH, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen V S 27/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/13030

PKH für juristische Person

1. Eine juristische Person erhält nur PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, wenn die unterlassene Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde und hinreichende Aussicht auf Erfolg gebietet und nicht mutwillig erscheint. 2. Allgemeine Interessen sind nur betroffen, wenn außer den an der Prozessführung wirtschaftlich Beteiligten ein großer Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114, § 116;

Gründe:

1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die von der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

2. Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. §§ 114, 116 der Zivilprozessordnung erhält eine juristische Person, wie die Antragstellerin, PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.