BFH - Beschluss vom 02.08.2007
I S 15/06 (PKH)
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114, § 116 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2306

PKH für juristische Personen

BFH, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen I S 15/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/17551

PKH für juristische Personen

1. Für juristische Personen erfordert die Bewilligung von PKH, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interesse zuwiderlaufen würde. Das ist der Fall, wenn ohne sie außer den an der Prozessführung wirtschaftlich Beteiligten ein großer Personenkreis in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. 2. Zu den Interessen der Allgemeinheit i. S. von § 116 Satz 1 Nr. 3 ZPO zählt in erster Linie der Schutz bereits bestehender, nicht aber der möglicherweise erst noch zu schaffender Arbeitsplätze.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114, § 116 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist eine GmbH. Die von ihr vor dem Finanzgericht (FG) erhobene Klage wegen der Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre 2001 bis 2003 wies dieses ab, ohne die Revision zuzulassen (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 24. August 2006 5 K 1051/05). Zur Durchführung des beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen I B 143/06 anhängigen Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision beantragt sie, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und ihre bisherige Prozessbevollmächtigte beizuordnen.