BFH - Beschluss vom 16.09.2005
III S 2/05 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 6 § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 120

PKH für NZB

BFH, Beschluss vom 16.09.2005 - Aktenzeichen III S 2/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/19589

PKH für NZB

1. Wird PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich ist oder das FG-Urteil auf einem Verfahrensmangel beruht.2. Lassen weder die Ausführungen des Ast. noch das FG-Urteil einen Zulassungsgrund i. S. des § 115 Abs. 2 FGO erkennen, so ist der Antrag auf PKH abzulehnen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 6 § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) ist eine promovierte Diplombiologin mit deutscher Staatsangehörigkeit. Zur Durchführung von Forschungsarbeiten im Rahmen ihrer Dissertation und anschließender Projektarbeiten für einen gemeinnützigen Verein hielt sie sich seit dem Jahr 1996 überwiegend in E (Ausland) auf, wo auch ihre beiden Kinder geboren wurden. Sie ist in der Wohnung ihrer Eltern in S (Inland) polizeilich gemeldet.

Ihren Antrag vom 7. November 2001 auf Kindergeld für ihre im Dezember 1999 und im April 2001 geborenen Töchter A und L lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) ab.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht zu.