BFH - Beschluss vom 13.09.2005
IX S 8/05 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 313

PKH für NZB

BFH, Beschluss vom 13.09.2005 - Aktenzeichen IX S 8/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/20432

PKH für NZB

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung für die Durchführung eines Verfahrens der NZB bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO weder hinreichend dargelegt noch gegeben sind.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Antragsteller ab, ohne die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen. Die Antragsteller erhoben gegen das finanzgerichtliche Urteil Beschwerde der Nichtzulassung der Revision. Unter Hinweis auf ihre schlechten finanziellen Verhältnisse beantragten sie für dieses Verfahren die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) und fügten eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bei.

II. Der Antrag ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung; denn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht gegeben.