BFH - Beschluss vom 22.01.2007
V S 11/06 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 § 116 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 948

PKH für NZB; Erfolgsaussichten

BFH, Beschluss vom 22.01.2007 - Aktenzeichen V S 11/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/5558

PKH für NZB; Erfolgsaussichten

Die für die Bewilligung von PKH für eine NZB erforderliche Erfolgsaussicht besteht nicht, wenn sich aus dem Antrag und der Beschwerde keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Zulassungsgründen i. S. von § 115 Abs. 2 FGO erkennen lassen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 142 ; ZPO § 114 § 116 ;

Gründe:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die von der Antragstellerin erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Der PKH-Antrag ist zwar wirksam, da der Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, mithin auch für den Antrag auf PKH, nicht gilt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. April 1996 V S 5/96, V R 8/96, BFH/NV 1996, 847).

2. Der Antrag hat aber keinen Erfolg.

a) Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 114, 116 der Zivilprozessordnung erhält eine juristische Person PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.