BFH - Beschluss vom 22.09.2004
III S 10/04 (PKH)
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1 § 56 ; ZPO § 78 Abs. 5 § 114 § 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 363

PKH für NZB: nicht fristgerecht begründete Beschwerde

BFH, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen III S 10/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/20302

PKH für NZB: nicht fristgerecht begründete Beschwerde

PKH für eine erst noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist nur zu bewilligen, wenn der Ast. den Antrag auf PKH und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist einreicht.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1 § 56 ; ZPO § 78 Abs. 5 § 114 § 117 ;

Gründe:

I. Für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, beantragte der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) am vorletzten Tag der Rechtsmittelfrist persönlich zur Niederschrift beim Bundesfinanzhof (BFH) Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse legte er nicht vor. Der Geschäftsstellenbeamte händigte ihm die auszufüllenden Formblätter aus und riet dem Antragsteller unter Hinweis auf die strengen Anforderungen an eine selbst beantragte PKH, noch eine zur Vertretung vor dem BFH berechtigte Person zu beauftragen, für ihn Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und PKH zu beantragen.