BFH - Beschluß vom 15.04.1999
X S 1/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 56 115 Abs. 3 S. 3 § 120 Abs. 2 § 142 ; ZPO §§ 114 117 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1355

PKH für NZB oder Revision; Anforderungen an die Darstellung des Streitverhältnisses

BFH, Beschluß vom 15.04.1999 - Aktenzeichen X S 1/99

DRsp Nr. 1999/8764

PKH für NZB oder Revision; Anforderungen an die Darstellung des Streitverhältnisses

1. Der mittellose Beteiligte muss alles in seinen Kräften Stehende und Zumutbare tun, um seinerseits die Hindernisse zu beseitigen, die einer rechtzeitigen und wirksamen Einlegung des Rechtsmittels, für das er PKH begehrt, im Wege stehen. 2. Auch von dem (zunächst) auf sich allein gestellten Rechtsmittelführer muss u. a. verlangt werden, dass er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darstellt. Das Gericht muss aus dieser Darstellung ersehen können, ob und in welchem Umfang die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Der Ast. muss zumindest in laienhafter Weise einen Zulassungsgrund i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO oder einen absoluten Revisionsgrund (§ 116 FGO) dartun.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO §§ 56 115 Abs. 3 S. 3 § 120 Abs. 2 § 142 ; ZPO §§ 114 117 Abs. 1 ;

Gründe:

In dem Hauptsacheverfahren wegen Einkommensteuer, Gewerbesteuermeßbetrags und Umsatzsteuer 1992 hat das Finanzgericht (FG) die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil vom 8. Dezember 1998 ist dem Antragsteller am 24. Dezember 1998 zugestellt worden.