BFH - Beschluss vom 18.08.2003
X S 5/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 §§ 142 155 ; ZPO §§ 114 227 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 66

PKH für NZB; Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 18.08.2003 - Aktenzeichen X S 5/03

DRsp Nr. 2003/14523

PKH für NZB; Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Eine Partei kann PKH erhalten, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für seinen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.2. Die Rüge eines Verfahrensmangels aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung erfordert eine genaue Bezeichnung der Tatsachen, die - ihr Vorliegen unterstellt - den Verfahrensmangel ergeben.3. Liegen erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung vor, so ist das FG verpflichtet, den Termin zu verlegen. Welche Gründe i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 §§ 142 155 ; ZPO §§ 114 227 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Antragsteller gegen die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1996 zum überwiegenden Teil abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das FG-Urteil haben die Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

Der Antrag auf PKH ist unbegründet.