I. Der Antragsteller beabsichtigt, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 7. September 2005 (Aktenzeichen) X, mit dem es eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens Y rechtskräftig abgewiesen hat, einzulegen. Das Verfahren Y betraf einen Schenkungsteuerbescheid, mit dem wegen Geldzuwendungen einer Tante an den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 71 785 EUR festgesetzt worden war. Zu der Annahme von Geldzuwendungen war der Antragsgegner (das Finanzamt) nach einer Steuerfahndungsprüfung gelangt, während der sich die Frage nach der Herkunft aufgefundener Gelder stellte. Nach wiederholten Einlassungen des Antragstellers, die auf Geldzuwendungen hinausliefen, erklärte er in dem Verfahren Y, die Bankkonten mit den Geldern lediglich treuhänderisch für die Tante unterhalten zu haben.
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