BFH - Beschluss vom 06.10.2005
II S 11/05 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 580 Nr. 3, 4 § 581 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 111
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2849/05

PKH für NZB; Wiederaufnahmeklage

BFH, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen II S 11/05 (PKH)

DRsp Nr. 2005/19581

PKH für NZB; Wiederaufnahmeklage

PKH für ein noch durchzuführendes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn weder der Antrag auf PKH noch die Wiederaufnahmeklage einen Anhaltspunkt dafür ergeben, dass einer der Gründe des § 115 Abs. 2 FGO für eine Zulassung der Revision vorliegen könnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 580 Nr. 3, 4 § 581 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller beabsichtigt, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 7. September 2005 (Aktenzeichen) X, mit dem es eine Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens Y rechtskräftig abgewiesen hat, einzulegen. Das Verfahren Y betraf einen Schenkungsteuerbescheid, mit dem wegen Geldzuwendungen einer Tante an den Kläger Schenkungsteuer in Höhe von 71 785 EUR festgesetzt worden war. Zu der Annahme von Geldzuwendungen war der Antragsgegner (das Finanzamt) nach einer Steuerfahndungsprüfung gelangt, während der sich die Frage nach der Herkunft aufgefundener Gelder stellte. Nach wiederholten Einlassungen des Antragstellers, die auf Geldzuwendungen hinausliefen, erklärte er in dem Verfahren Y, die Bankkonten mit den Geldern lediglich treuhänderisch für die Tante unterhalten zu haben.