BFH - Beschluß vom 25.02.1999
V B 157/98
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1120

PKH; hinreichende Aussicht auf Erfolg

BFH, Beschluß vom 25.02.1999 - Aktenzeichen V B 157/98

DRsp Nr. 1999/5816

PKH; hinreichende Aussicht auf Erfolg

Ein lediglich pauschaler und rechtlich unerheblicher Vortrag des Ast. ist im PKH-Verfahren nicht geeignet, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu begründen.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe (PKH) zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozeßordnung (ZPO) abgelehnt.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO), wenn hierfür bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Juni 1995 IX B 168/94, BFH/NV 1996, 64). Daß es daran im Streitfall fehlt, hat das FG in dem angefochtenen Beschluß im einzelnen dargelegt.

Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde einwendet, das FG habe übersehen, daß er berechtigt die vom Beklagten (Finanzamt --FA--) behaupteten Steuerschulden mit Nichtwissen bestreite, ist dieser pauschale und rechtlich unerhebliche Vortrag nicht geeignet, eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu begründen.