BFH - Beschluß vom 28.01.1999
VII B 228/98
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 956

PKH; hinreichende Erfolgsaussichten

BFH, Beschluß vom 28.01.1999 - Aktenzeichen VII B 228/98

DRsp Nr. 1999/3672

PKH; hinreichende Erfolgsaussichten

1. Ist in einem Verfahren nur der Sachverhalt streitig, sind die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nur zu bejahen, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung im Sinne der Ast. im Klageverfahren überzeugt ist. 2. Im summarischen PKH-Verfahren kommt i.d.R. eine Beweiserhebung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht in Betracht. 3. Das Gericht muss vielmehr nach Aktenlage darüber befinden, ob eine Wahrscheinlichkeit für eine Beweisführung i.S.d. Ast. besteht. Eine unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses einer etwaigen künftigen Beweisaufnahme liegt darin nicht (Anschluss an Senats-Beschl. v. 30.08.1994 - VII B 71/94, BFH/NV 1996, 375).

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe: