BFH - Beschluss vom 30.09.2004
IV S 11/03
Normen:
FGO § 62a § 155 ; GKG Verz. Nr. 1960; ZPO § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 366

PKH: kein Vertretungszwang für Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 30.09.2004 - Aktenzeichen IV S 11/03

DRsp Nr. 2005/7

PKH: kein Vertretungszwang für Gegenvorstellung

Für die Erhebung einer Gegenvorstellung besteht Vertretungszwang nur dann, wenn diese ihrerseits ein dem Vertretungszwang unterliegendes Verfahren betrifft. Da der Antrag auf PKH dem Vertretungszwang nicht unterliegt, kann auch eine entsprechende Gegenvorstellung vom Ast. selbst erhoben werden. Das Verfahren über die Gegenvorstellung gegen einen Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf PKH ist nicht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 62a § 155 ; GKG Verz. Nr. 1960; ZPO § 321a ;

Gründe:

Der Antragsteller hatte im Klageverfahren (Az. ...) vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, Richter des betreffenden Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Das Gesuch wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2002 zurückgewiesen. Anschließend erging ein klageabweisendes Urteil.

Für ein dagegen gerichtetes Beschwerdeverfahren begehrte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH). Diesen Antrag lehnte der beschließende Senat mit Beschluss vom 20. März 2003 ab. Am gleichen Tag verwarf er auch die Beschwerde aus mehreren Gründen als unzulässig.