BFH - Beschluß vom 15.03.1999
IX S 7/99
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1231

PKH nach Abschluss des Verfahrens

BFH, Beschluß vom 15.03.1999 - Aktenzeichen IX S 7/99

DRsp Nr. 1999/6168

PKH nach Abschluss des Verfahrens

Eine erst nach Abschluss des Verfahrens beantragte Gewährung von PKH kommt ebenso wenig in Betracht wie eine nachträglich beantragte Beiordnung eines Steuerberaters, denn eine erfolgsversprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist nach dem Abschluss eines Verfahrens nicht mehr möglich.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Antragsteller beantragen mit dem beim Finanzgericht (FG) München am 19. Februar 1999 eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 18. Februar 1999 u.a. für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Steuerberaters. Das Beschwerdeverfahren ist nach der Zurückweisung der Beschwerde durch den am 4. Februar 1999 zur Post gegebenen Beschluß des Senats vom 14. Januar 1999 rechtskräftig abgeschlossen.