PKH: nicht eindeutig geklärte Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren
BFH, Beschluss vom 19.09.2003 - Aktenzeichen VI B 95/00
DRsp Nr. 2004/10763
PKH: nicht eindeutig geklärte Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren
Hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 114ZPO sind bereits dann zu bejahen, wenn es in dem Hauptsacheverfahren, für das PKH beantragt worden ist, um Rechtsfragen geht, die nicht eindeutig geklärt sind; denn das PKH-Verfahren dient nicht dem Zweck, zweifelhafte Rechtsfragen abschließend zu entscheiden.