PKH, nicht ordnungsgemäße Vorlage der Erklärung nach § 117 ZPO
BFH, Beschluß vom 02.03.1999 - Aktenzeichen III B 113/98
DRsp Nr. 1999/6455
PKH, nicht ordnungsgemäße Vorlage der Erklärung nach § 117ZPO
1. Hat der PKH-Ast. in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse widersprüchliche Angaben gemacht und nicht ausreichend dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, so hat das FG den PKH-Antrag wegen nicht ordnungsgemäßer Vorlage der Erklärung nach § 117ZPO zutreffend abgelehnt.2. Die Nachholung der erforderlichen Angaben und Erklärungen im Beschwerdeverfahren ändern an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung nichts. Denn die Bewilligung der PKH wirkt grds. nur in die Zukunft.