BFH - Beschluß vom 02.03.1999
III B 113/98
Normen:
FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1222

PKH, nicht ordnungsgemäße Vorlage der Erklärung nach § 117 ZPO

BFH, Beschluß vom 02.03.1999 - Aktenzeichen III B 113/98

DRsp Nr. 1999/6455

PKH, nicht ordnungsgemäße Vorlage der Erklärung nach § 117 ZPO

1. Hat der PKH-Ast. in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse widersprüchliche Angaben gemacht und nicht ausreichend dargelegt, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, so hat das FG den PKH-Antrag wegen nicht ordnungsgemäßer Vorlage der Erklärung nach § 117 ZPO zutreffend abgelehnt. 2. Die Nachholung der erforderlichen Angaben und Erklärungen im Beschwerdeverfahren ändern an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung nichts. Denn die Bewilligung der PKH wirkt grds. nur in die Zukunft.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 1, 2 ;

Gründe: