BFH - Beschluss vom 14.10.2003
X S 9/03 (PKH)
Normen:
FGO § 56 § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 221

PKH; nicht vertretener Rechtsmittelführer

BFH, Beschluss vom 14.10.2003 - Aktenzeichen X S 9/03 (PKH)

DRsp Nr. 2003/16139

PKH; nicht vertretener Rechtsmittelführer

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein nicht vertretener Ast. vor dem Hintergrund der Rspr. des BVerfG zu der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte sein Rechtsmittelbegehren bereits innerhalb der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels wenigstens in laienhafter Weise so substantiieren muss, dass seine Ausführungen die Beurteilung ermöglichen, ob ein Grund für die Zulassung der Rev. gegeben sein könnte. Denn auch eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Zulassungsgründe führt zu dem Ergebnis, dass keiner dieser Gründe vorliegt.

Normenkette:

FGO § 56 § 142 Abs. 1 ; ZPO §§ 114 117 ;

Gründe:

I. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung ergingen gegen die Antragsteller erstmalige Einkommensteuerbescheide für 1991 bis 1997 sowie gegen den Antragsteller erstmalige Gewerbesteuermessbescheide für 1991 bis 1996. Das Einspruchsverfahren, in dem die Antragsteller --ohne dies näher zu konkretisieren-- geltend machten, die der Besteuerung zugrunde gelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen, blieb erfolglos.