BFH - Beschluß vom 14.07.1999
VI S 1/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 § 142 ; ZPO § 114 ;

PKH; NZB

BFH, Beschluß vom 14.07.1999 - Aktenzeichen VI S 1/99

DRsp Nr. 1999/8608

PKH; NZB

Hat ein Beschwerdeführer eine NZB überhaupt nicht begründet und insbesondere keine der in § 115 Abs. 2 genannten Zulassungsgründe dargelegt, so kann PKH für diese NZB nicht bewilligt werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 § 142 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die Antragstellerin, eine tunesische Staatsangehörige, besitzt --ebenso wie ihre vier Kinder-- eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 des Ausländergesetzes. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Arbeitsamt) lehnte die Gewährung von Kindergeld für die Kinder der Antragstellerin ab. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) mit der Begründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf Kindergeld bestehe nach § 62 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht, weil die Antragstellerin lediglich über eine dort nicht aufgeführte Aufenthaltsgenehmigung verfüge.

Die Antragstellerin hat gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde führt sie aus, ihr Ehemann habe Aussicht auf einen Arbeitsplatz, wodurch der bisherige Sozialhilfebezug wegfallen und sich dann wieder die Kindergeldproblematik stellen werde. Es könne der Antragstellerin nicht zugemutet werden, bei Konkretisierung dessen, was sich nunmehr anbahne, erneut den Rechtsweg beschreiten zu müssen.