BFH - Beschluß vom 28.10.1999
V S 17/99
Normen:
FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 345

PKH; NZB

BFH, Beschluß vom 28.10.1999 - Aktenzeichen V S 17/99

DRsp Nr. 2000/583

PKH; NZB

1. Für den Antrag auf PKH für eine NZB besteht beim BFH kein Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 BFH-EntlG. 2. Vor dem BFH muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und zwar auch dann, wenn diese gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtet ist.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO §§ 114, 117 ;

Gründe:

1. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) war Geschäftsführer einer GmbH. Nachdem das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet worden war, nahm der Beklagte (das Finanzamt --FA--) den Kläger u.a. wegen Umsatzsteuerrückständen für 1991 und 1992 durch Haftungsbescheid vom 1. Februar 1995 in Anspruch. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren gerichtete Klage durch Urteil vom 15. April 1999 im wesentlichen ab.

Dagegen legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er rügt, das FG habe entlastende Tatsachen nicht berücksichtigt. Am Schluß des Beschwerdeschriftsatzes führt der Kläger aus: "Geld zur Bezahlung einer Vertretung habe ich nicht, was Sie sicher einkalkuliert haben."

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.