I. Der Antragsteller war in den Jahren 1990 bis 1997 als Unternehmer tätig. Im September 1996 stellte er den Antrag auf Erlass von festgesetzter Einkommensteuer 1994; hilfsweise beantragte er Stundung. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) wies den Antrag zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab, da ein Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei.
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