BFH - Beschluß vom 25.06.1999
VI S 8, 9, 10/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 117 ;

PKH; Postulationsfähigkeit

BFH, Beschluß vom 25.06.1999 - Aktenzeichen VI S 8, 9, 10/99

DRsp Nr. 1999/8511

PKH; Postulationsfähigkeit

Begehrt ein nicht postulationsfähiger Stpfl. PKH für eine NZB, so kann PKH nur bewilligt werden, wenn innerhalb der Beschwerdefrist auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 117 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hatte mehrere Klagen wegen Kindergeld zum Finanzgericht (FG) erhoben. Das FG (Einzelrichter) wies mit Urteilen vom 3. März 1999 drei Klagen --jeweils mit unterschiedlicher Begründung-- als unzulässig ab. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit gleichlautenden Schreiben vom 30. März 1999, die mit "Einspruch mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den alten Stand" überschrieben sind und im wesentlichen lauten: "Es wird die Wiedereinsetzung aller Kindergeld-Verfahren beantragt. Mit Beiordnung Anwalt im Rahmen von Prozeßkostenhilfe. Die Klägerin ist mit den Ausführungen ... überfordert und benötigt fachlichen Rat."

Der Senat sieht die Eingaben der Antragstellerin als Anträge auf Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für beabsichtigte Rechtsmittelverfahren gegen die Urteile des FG an. Als derartige Rechtsmittel kommen nach dem Sachstand nur Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision in Betracht.