BFH - Beschluss vom 01.02.2007
VI S 13/06 (PKH)
Normen:
BGB § 1360a ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 115 § 117 ;
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2215/02

PKH; Prozesskostenvorschuss

BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen VI S 13/06 (PKH)

DRsp Nr. 2007/6179

PKH; Prozesskostenvorschuss

1. Ein Anspruch nach § 1360a BGB gegen den Ehepartner auf Gewährung eines Prozesskostenzuschusses kommt, soweit dies der Billigkeit entspricht, in Betracht, wenn ein Ehegatte nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit (hier: Steuerverfahren), zu tragen.2. Im Hinblick auf nur geringfügige Mittel der Ehefrau i.H.v. monatlich 600 EUR entspricht es nicht der Billigkeit, ihr die Zahlung eines Prozesskostenzuschusses zuzumuten.

Normenkette:

BGB § 1360a ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 115 § 117 ;

Gründe:

Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision VI B 124/06 zu gewähren.

1. Der Antragsteller erfüllt die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH für das Beschwerdeverfahren VI B 124/06. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Februar 2007 auf die Beschwerde des Antragstellers das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen.

2. Aufgrund der Angaben, die der Antragsteller in der nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, kann der Antragsteller die Kosten der Prozessführung nur in Raten aufbringen.