BFH - Beschluß vom 20.01.1999
IV S 9/98
Normen:
BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 821

PKH; Revisionsverfahren

BFH, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen IV S 9/98

DRsp Nr. 1999/3614

PKH; Revisionsverfahren

Ein PKH-Gesuch bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der BFH die vom Kl. persönlich eingelegte Beschwerde bereits als unzulässig verworfen hat und eine erneute Revision durch einen postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten wegen Versäumung der Revisionsfrist nicht mehr zulässig wäre. Denn der Antrag auf PKH muss formgerecht innerhalb der Revisionsfrist gestellt werden.

Normenkette:

BFH EntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 142 Abs. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat gegen das ihm am 14. August 1998 zugestellte Urteil des Finanzgerichts vom 23. Juli 1998 persönlich fristgerecht Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 1998 hat er unter Beifügung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Revisionsverfahren und Beiordnung eines Rechtsvertreters beantragt.

Der Antrag hat keinen Erfolg.