BFH - Beschluss vom 24.10.2006
III S 3/06 (PKH)
Normen:
EStG § 64 Abs. 1, 2 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 238

PKH; Sachaufklärungspflicht; Haushaltsaufnahme eines Kindes

BFH, Beschluss vom 24.10.2006 - Aktenzeichen III S 3/06 (PKH)

DRsp Nr. 2006/29895

PKH; Sachaufklärungspflicht; Haushaltsaufnahme eines Kindes

1. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht erfordert die Darlegung, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung auf Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kl. selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, und inwiefern die unterlassene Beweiserhebung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Haushaltsaufnahme i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG vorliegt, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist.3. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen die Voraussetzungen materieller Art und immaterieller Art erfüllt sein, außerdem muss die Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben und darf nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 1, 2 ; FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 ;

Gründe: